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Das Mutterschutzgeld ist eine gesetzlich geregelte Geldleistung in Deutschland, die schwangeren Arbeitnehmerinnen und Müttern während der sogenannten Schutzfristen vor und nach der Geburt zusteht. Es soll den Einkommensverlust ausgleichen, der entsteht, weil die Arbeitnehmerin in dieser Zeit nicht arbeiten darf. Die rechtliche Grundlage bildet das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch V (SGB V).
Anspruch auf Mutterschutzgeld haben grundsätzlich Frauen, die:
Auch Frauen in geringfügiger Beschäftigung (Minijob), die nicht gesetzlich krankenversichert sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen einmaligen Betrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen.
Die Höhe des Mutterschutzgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate vor dem Beginn der Schutzfrist:
Der Antrag auf Mutterschutzgeld wird direkt bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse gestellt. Benötigt werden in der Regel:
Frauen ohne gesetzliche Krankenversicherung stellen ihren Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung unter bundesamtfuer-soziale-sicherung.de.
Die gesetzlichen Schutzfristen legen fest, in welchem Zeitraum Mutterschutzgeld gewährt wird:
Mutterschutzgeld und Elterngeld sind zwei unterschiedliche Leistungen. Das Mutterschutzgeld wird während der gesetzlichen Schutzfrist gezahlt und ist dem Elterngeld zeitlich vorgelagert. Das Elterngeld beginnt in der Regel nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Bezieherinnen von Mutterschutzgeld erhalten während dieser Zeit kein Elterngeld gleichzeitig, da das Mutterschutzgeld auf das Elterngeld angerechnet wird.
Das Mutterschutzgeld selbst ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es erhöht den persönlichen Steuersatz für das übrige Einkommen im Steuerjahr. Der Arbeitgeberzuschuss ist ebenfalls steuerfrei und sozialversicherungsfrei.