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Mutterschutzgeld

Was ist Mutterschutzgeld?

Das Mutterschutzgeld ist eine gesetzlich geregelte Geldleistung in Deutschland, die schwangeren Arbeitnehmerinnen und Müttern während der sogenannten Schutzfristen vor und nach der Geburt zusteht. Es soll den Einkommensverlust ausgleichen, der entsteht, weil die Arbeitnehmerin in dieser Zeit nicht arbeiten darf. Die rechtliche Grundlage bildet das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch V (SGB V).

Wer hat Anspruch auf Mutterschutzgeld?

Anspruch auf Mutterschutzgeld haben grundsätzlich Frauen, die:

  • Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld sind,
  • in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder arbeitnehmerinähnlichen Verhältnis stehen,
  • sich innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist (6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt) befinden.

Auch Frauen in geringfügiger Beschäftigung (Minijob), die nicht gesetzlich krankenversichert sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen einmaligen Betrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen.

Höhe des Mutterschutzgeldes

Die Höhe des Mutterschutzgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate vor dem Beginn der Schutzfrist:

  • Gesetzlich Krankenversicherte: Die Krankenkasse zahlt bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Den darüber hinausgehenden Betrag bis zur Höhe des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts übernimmt der Arbeitgeber als Arbeitgeberzuschuss.
  • Nicht gesetzlich Krankenversicherte (z. B. privat versichert oder geringfügig beschäftigt): Einmaliger Betrag von bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

Wie wird Mutterschutzgeld beantragt?

Der Antrag auf Mutterschutzgeld wird direkt bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse gestellt. Benötigt werden in der Regel:

  • Ein ausgefülltes Antragsformular der Krankenkasse,
  • eine ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin,
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate.

Frauen ohne gesetzliche Krankenversicherung stellen ihren Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung unter bundesamtfuer-soziale-sicherung.de.

Schutzfristen im Überblick

Die gesetzlichen Schutzfristen legen fest, in welchem Zeitraum Mutterschutzgeld gewährt wird:

  • 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (Beginn der Schutzfrist, außer die Arbeitnehmerin möchte ausdrücklich weiterarbeiten),
  • 8 Wochen nach der Geburt (allgemeine Nachschutzfrist),
  • 12 Wochen nach der Geburt bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei Behinderung des Kindes.

Verhältnis zum Elterngeld

Mutterschutzgeld und Elterngeld sind zwei unterschiedliche Leistungen. Das Mutterschutzgeld wird während der gesetzlichen Schutzfrist gezahlt und ist dem Elterngeld zeitlich vorgelagert. Das Elterngeld beginnt in der Regel nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Bezieherinnen von Mutterschutzgeld erhalten während dieser Zeit kein Elterngeld gleichzeitig, da das Mutterschutzgeld auf das Elterngeld angerechnet wird.

Steuer- und Sozialversicherungspflicht

Das Mutterschutzgeld selbst ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es erhöht den persönlichen Steuersatz für das übrige Einkommen im Steuerjahr. Der Arbeitgeberzuschuss ist ebenfalls steuerfrei und sozialversicherungsfrei.

Quellen

  1. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): Mutterschutz - Informationen zum Mutterschutzgesetz. Verfügbar unter: www.bmfsfj.de
  2. Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS): Mutterschaftsgeld - Antrag und Informationen. Verfügbar unter: www.bundesamtfuer-soziale-sicherung.de
  3. Sozialgesetzbuch V (SGB V) § 24i: Mutterschaftsgeld. Bundesministerium der Justiz, Deutschland.
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