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Mutterschutzgesetz Beschäftigungsverbot

Was ist das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das schwangere, gebärende und stillende Frauen am Arbeitsplatz schützt. Ein zentrales Element dieses Gesetzes ist das Beschäftigungsverbot, das festlegt, unter welchen Umständen eine Frau während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung nicht arbeiten darf. Ziel ist es, die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen und gleichzeitig die wirtschaftliche Absicherung der Betroffenen zu gewährleisten.

Arten des Beschäftigungsverbots

Generelles (absolutes) Beschäftigungsverbot

Das generelle Beschäftigungsverbot gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen ohne Ausnahme. Es umfasst:

  • Mutterschutzfrist vor der Geburt: In der Regel 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf eine Frau nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie stimmt ausdrücklich zu.
  • Mutterschutzfrist nach der Geburt: 8 Wochen nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei festgestellter Behinderung des Kindes verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen.
  • Verbot bestimmter Tätigkeiten: Unabhängig vom Zeitraum sind bestimmte Tätigkeiten grundsätzlich verboten, z. B. Arbeiten mit gefährlichen Stoffen, schwere körperliche Arbeit oder Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko.

Individuelles Beschäftigungsverbot

Das individuelle Beschäftigungsverbot wird von einem Arzt oder einer Ärztin ausgesprochen, wenn die konkrete Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes durch die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gefährdet ist. Dieses ärztliche Attest reicht die Frau beim Arbeitgeber ein. Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann jederzeit während der Schwangerschaft oder Stillzeit ausgestellt werden und gilt so lange, wie die ärztliche Einschätzung es vorsieht.

Welche Tätigkeiten sind verboten?

Das MuSchG legt fest, welche Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten für schwangere oder stillende Frauen generell nicht zulässig sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen, biologischen oder radioaktiven Stoffen
  • Tätigkeiten, die übermäßigen Lärm, Erschütterungen oder Strahlung beinhalten
  • Schweres Heben, Tragen oder Schieben von Lasten
  • Akkord- und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Tempo
  • Nachtarbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (mit Ausnahmen)
  • Sonn- und Feiertagsarbeit (mit Ausnahmen)
  • Tätigkeiten, bei denen die Gefahr von Stürzen oder Verletzungen erhöht ist

Wer spricht das Beschäftigungsverbot aus?

Das generelle Beschäftigungsverbot gilt kraft Gesetzes und muss nicht gesondert ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, es von sich aus einzuhalten, sobald ihm die Schwangerschaft bekannt ist.

Das individuelle Beschäftigungsverbot wird durch einen Arzt, eine Ärztin oder eine Hebamme ausgestellt. Es basiert auf einer medizinischen Beurteilung der individuellen Situation der Frau. Die Frau legt das ärztliche Zeugnis beim Arbeitgeber vor, der dann verpflichtet ist, die Frau von der betreffenden Tätigkeit freizustellen.

Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und das Gehalt

Ein Beschäftigungsverbot beendet nicht das Arbeitsverhältnis. Betroffene Frauen genießen während der gesamten Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung einen besonderen Kündigungsschutz.

Während eines Beschäftigungsverbots haben Frauen Anspruch auf ihren bisherigen Lohn bzw. ihr bisheriges Gehalt. Der Arbeitgeber zahlt den sogenannten Mutterschutzlohn, der dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft entspricht. Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt erhalten Frauen stattdessen Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse und dem Arbeitgeber gemeinsam getragen wird.

Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz durchzuführen und mögliche Risiken für schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen zu ermitteln. Falls Risiken bestehen, muss der Arbeitgeber:

  • Die Arbeitsbedingungen anpassen (z. B. Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz)
  • Die Arbeitszeit oder Tätigkeit umgestalten
  • Als letzte Maßnahme ein Beschäftigungsverbot aussprechen lassen

Die Aufsichtsbehörde (z. B. das Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz) kann ebenfalls ein Beschäftigungsverbot anordnen, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist.

Meldepflichten und Informationspflichten

Schwangere sind nicht gesetzlich verpflichtet, ihre Schwangerschaft sofort dem Arbeitgeber mitzuteilen. Allerdings gilt der Schutz des MuSchG erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Es empfiehlt sich daher, die Schwangerschaft frühzeitig zu melden, um den gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.

Quellen

  1. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der Fassung vom 23. Mai 2017, zuletzt geändert 2021. Verfügbar unter: www.bmfsfj.de
  2. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Leitfaden zum Mutterschutz am Arbeitsplatz. Dortmund, 2022. Verfügbar unter: www.baua.de
  3. Gesetze im Internet: Mutterschutzgesetz (MuSchG), §§ 3–16 MuSchG. Bundesministerium der Justiz. Verfügbar unter: www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018
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